Statuten
Arlesheim, den 12. Mai 2005
Inhaltsübersicht:
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Wesen, Zweck und Aufgaben
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Mitglieder
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Finanzielles
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Organe des Vereins
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Offizielles Publikationsorgan
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Auflösung
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Wesen, Zweck und Aufgaben
- Art.1
- Der Verkehrsverein Arlesheim (gegründet 5. Februar 1904) ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff des ZGB und ist Mitglied von Baselland Tourismus.
- Art.2
- Der V. V. A. bezweckt die Förderung und Vertretung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder in allen Fragen. Daraus ergeben sich folgende Aufgaben:
- Unterstützung der Bestrebungen zum Schutze erhaltenswerter Kunst- und Naturdenkmäler;
- Erschliessung und Erhaltung von Naturschönheiten und Aussichtspunkten; Anregung zum Erstellen von Spazierwegen, Anbringen von Ruhebanken und Wegmarkierungen.
- Erhaltung und Pflege sinnvoller Brauche;
- Verbreitung ortskundlicher Schriften (heimatkundliche Schriftenreihe);
- Propagierung des Naturschutzes;
- Organisation von Vorträgen und Anlässen.
- Erhaltung und Pflege sinnvoller Brauche; Diese Aufgaben sollen in Verbindung mit Behörden, Korporationen, Vereinen, Geschäftsfirmen und Privaten erfüllt werden.
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Mitglieder
- Art.3
- Als Mitglieder des V. V. A. können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden. Die Aufnahme wird durch den Vorstand bestätigt, nachdem eine Beitrittserklärung erfolgt ist.
- Art.4
- Der Austritt erfolgt auf Ende des Jahres mit schriftlicher Erklärung und nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen.
- Art.5
- Der Vorstand kann, ohne den Grund zu nennen, Aufnahmegesuche ablehnen. Mitglieder, welche den Zielen des V. V. A. entgegenarbeiten, können vom Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden. Ebenso werden Mitglieder, die ohne besonderen Grund mehr als zwei Jahresbeiträge nicht bezahlt haben und erfolglos gemahnt worden sind, ausgeschlossen. In allen Fällen steht den Petenten das Recht zu, an die Generalversammlung zu rekurrieren.
- Art.6
- Mitglieder, welche sich um den Verein oder um unsere Ortschaft verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen alle Rechte der Mitglieder, sind aber zu keinem Beitrag verpflichtet.
- Art.7
- Die Mitglieder leisten einen Mitgliederbeitrag. Dieser wird von der Generalversammlung festgelegt, darf aber für ein Vereinsjahr die folgenden Beträge nicht überschreiten:
- Für natürliche Einzelpersonen oder Familien Fr. 50.—
- Für juristische Personen Fr. 200.—
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Finanzielles
- Art.8
- Die nötigen Geldmittel beschafft sich der V. V. A. durch:
- Mitgliederbeiträge;
- Subventionen von Gemeinde und andern Körperschaften;
- Geschenke und Legate;
- Erträge aus Veranstaltungen und aus dem Verkauf von Schriften,
- Art.9
- Für alle Verbindlichkeiten des VVA haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
- Art.10
- Die Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.
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Organe des Vereins
- Art.11
- Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung;
- der Vorstand, bestehend aus sieben bis neun Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Materialverwalter und zwei bis vier Beisitzern. Eines der Vorstandsmitglieder soll dem Gemeinderat angehören; es wird vom Gemeinderat bestimmt und besitzt Stimmrecht im Vorstand;
- die Kontrollstelle, bestehend aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmann. Jedes Jahr kommt das amtsälteste Mitglied in Austritt.
- Art.12
- Die Generalversammlung findet normalerweise alljährlich im Frühjahr statt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden:
- auf Anordnung des Vorstandes;
- auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder.
Die Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung sind:- Protokoll der letzten Generalversammlung;
- Jahresberichte des Präsidenten und des Kassiers, Bericht und Antrag der Kontrollstelle;
- Programm und Budget für das neue Geschäftsjahr, Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
- Wahlen des Präsidenten, des Vorstandes (mit Ausnahme des Gemeindevertreters), der Kontrollstelle und anderer Kommissionen;
- Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
- Verschiedenes (Rekurse, Statutenänderungen, Umfrage usw.).
- Art.13
- Der Vorstand wird auf Dauer eines Jahres gewählt. Seine Mitglieder sind beitragsfrei. Der Vorstand konstituiert sich selbst und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied führen kollektiv die verbindliche Unterschrift.
Der Vorstand besammelt sich je nach Bedarf. Zwei Mitglieder sind berechtigt, eine ausserordentliche Vorstandssitzung zu verlangen. Die Geschäfte des Vorstandes sind:- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern:
- Ernennung von Spezialkommissionen;
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Erledigung der laufenden Geschäfte.
- Art.14
- Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Der Präsident vertritt den V. V. A. nach innen und aussen. Er leitet die Geschäfte, erstattet den Jahresbericht und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
- Der Vizepräsident übernimmt, wenn nötig, die Funktionen des Präsidenten.
- Der Aktuar erstellt die Protokolle aller Sitzungen und erledigt die Korrespondenz, soweit sie nicht durch den Präsidenten besorgt wird.
- Der Kassier besorgt das Rechnungswesen, stellt mit dem Vorstand das Budget auf und legt an der Generalversammlung die Jahresrechnung vor.
- Die Beisitzer unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder in ihren Aufgaben. Sie können mit besonderen Aufgaben betraut werden.
- Art.15
- Die Kontrollstelle prüft alljährlich die Jahresrechnung und stellt schriftlich Antrag an die Generalversammlung. Sie ist auch berechtigt, die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder zu überprüfen, wenn hierfür ein Anlass besteht.
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Offizielles Publikationsorgan
- Art.16
- Offizielles Publikationsorgan ist das Wochenblatt.
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Auflösung
- Art.17
- Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn sein Mitgliederbestand unter zwö1f gesunken ist. Es bedarf zudem eines formellen Antrages an die Generalversammlung und eines qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln aller Mitglieder.
Im Falle einer Auflösung geht das vorhandene Vermögen zur Verwaltung an den Gemeinderat Arlesheim, bis sich ein neuer Verein mit ähnlichem Ziel bildet. Über das in Verwahrung gegebene Vermögen ist ein Inventar zu erstellen. - Art.18
- Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 16. Mai 2002 und sind an der Generalversammlung vom 12. Mai 2005 mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt worden.
Verkehrsverein Arlesheim
Der Präsident: Bruno Baumann
Der Vizepräsident: Jakob Rütti